2003 Verwaltungsrechtspflege 311 der Einsprecher zwar neben dem Baugesuchsteller auch Verfügungsadressat, aber im nachfolgenden Beschwerdeverfahren des Bauherrn trotzdem nicht zwingend am Verfahren beteiligt. Der Bauherr dagegen ist in seiner Eigenschaft als Baugesuchsteller, d.h. wegen seiner besonderen Nähe zur Sache, stets zwingend beteiligt. Im vorliegenden Falle ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Betreiberin des Restaurants "H." in der analogen Situation eines Bauherrn, woraus ihre zwingende Beteiligung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abzuleiten ist.