Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren zwingend als Partei beteiligt gewesen. Zwar kann für diese Frage nicht allein massgebend sein, dass jemand als Verfügungsadressat ins Recht gefasst worden ist (Merker, a.a.O., § 41 N 19, 24), wie das Beispiel der Baubewilligung zeigt: Ist das Baugesuch in Gutheissung einer Einsprache abgewiesen worden, ist 2003 Verwaltungsrechtspflege 311