Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Vernehmlassung eingereicht. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurden die dazu ebenfalls eingeladenen Vertreter der Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden im Rahmen der einleitenden Bemerkungen nochmals darauf hingewiesen, "dass sie, wenn sie sich nicht als Partei erklären, keine Parteistellung haben und nur als Auskunftspersonen befragt werden". Der Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführerin dann lediglich mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren zwingend als Partei beteiligt gewesen.