Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 146). bb) Das Baudepartement hat der Beschwerdeführerin nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde von W. und B. mit Verfügung vom 30. Juni 1999 eröffnet, dass es ihr als betroffene Grundeigentümerin freistehe, sich - unter Übernahme eines Kostenrisikos hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung - am Beschwerdeverfahren als Gegenpartei zu beteiligen und innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Vernehmlassung eingereicht.