Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und begründet ausführlich, warum sie am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt war und demzufolge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Das Baudepartement hält an seiner Version fest und ersucht das Verwaltungsgericht, die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. b) aa) Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG) setzt neben der materiellen Beschwer (diese ist hier offenkundig gegeben) auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Diese 310 Verwaltungsgericht 2003