2. a) Das Baudepartement stellt auf S. 2 seines Entscheids fest, die heutige Beschwerdeführerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Verwaltungsbeschwerde vernehmen lassen noch habe sie sich als Partei erklärt; anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 seien ihre Vertreter nochmals über die Bedeutung einer mangelnden Parteistellung in Kenntnis gesetzt und in der Folge als Auskunftspersonen behandelt worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und begründet ausführlich, warum sie am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt war und demzufolge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.