308 Verwaltungsgericht 2003 74 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Sozialhilfe, Kostengutsprachegesuch zu Gunsten einer Institution. Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert. vgl. AGVE 2003 68 288 75 Beschwerdebegründung (§ 39 Abs. 2 VRPG). - Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wenn eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend gemacht wird. vgl. AGVE 2003 32 105 76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die ver- fügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Sachverhalt Dem Sozialhilfeempfänger wurde wegen Nichtbefolgung von Weisungen die materielle Hilfe um den Grundbedarf II gekürzt. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Ge- meinderat vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde in der Verfügung mit keinem Wort begründet. Die aufschiebende Wir- kung ist die Regel, der vorsorgliche Entzug hat den Charakter einer klaren Ausnahme, die nur "aus wichtigen Gründen" angeordnet wer- den darf (§ 44 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michael Merker, Rechtsmit- 2003 Verwaltungsrechtspflege 309 tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 44 N 5, 28 ff.). Diese wichtigen Gründe sind in der Verfügung zu nennen, und es ist zu begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (Merker, a.a.O., § 44 N 28). 77 Legitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Begriff der formellen Beschwer (Erw. 2/b/aa). - Der Baugesuchsteller ist wegen seiner besonderen Nähe zur Sache zwingend am Verfahren beteiligt, ebenso der wegen Lärmimmissionen ins Recht gefasste Eigentümer und Betreiber eines Restaurants (Erw. 2/b/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2002 in Sachen R. AG gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 2. a) Das Baudepartement stellt auf S. 2 seines Entscheids fest, die heutige Beschwerdeführerin habe sich im vorinstanzlichen Ver- fahren weder zur Verwaltungsbeschwerde vernehmen lassen noch habe sie sich als Partei erklärt; anlässlich der Augenscheinsver- handlung vom 4. November 1999 seien ihre Vertreter nochmals über die Bedeutung einer mangelnden Parteistellung in Kenntnis gesetzt und in der Folge als Auskunftspersonen behandelt worden. Die Be- schwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und begründet aus- führlich, warum sie am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt war und demzufolge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert ist. Das Baudepartement hält an seiner Version fest und ersucht das Verwaltungsgericht, die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. b) aa) Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG) setzt neben der materiellen Beschwer (diese ist hier offenkundig gegeben) auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Diese