Der Fall kann auch nicht unter eines der anderen Sachgebiete in § 52 VRPG subsumiert werden. Da keine Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG geltend gemacht wurden, ist auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf diese Bestimmung zu verneinen. Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen den Entscheid vom 22. Januar 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2003 abgewiesen (BGE 2P.148/2003). 308 Verwaltungsgericht 2003