Da das Testat "Labor Systemprogrammierung" fehlt, bestand keine Verpflichtung zur Korrektur der Diplomarbeit. Die Überprüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Diplomarbeit zuzulassen bzw. die vorsorglich eingereichte Diplomarbeit zu korrigieren ist, kann ebensowenig Sache des Verwaltungsgerichts sein wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Testat zu Recht nicht erteilt wurde. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegenden Beschwerdeanträge gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG nicht eingetreten werden darf. Der Fall kann auch nicht unter eines der anderen Sachgebiete in § 52 VRPG subsumiert werden.