Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, dass der Studierende am Ende des 6. Semesters alle erforderlichen Testate vorweist und die Diplomprüfung bestanden hat. Der Beschwerdeführer durfte die Diplomarbeit nur unter Vorbehalt einreichen, weil die Frage des Vorliegens des Testats und seine Zulassung nicht rechtsgültig geklärt war. Die Zulassung zur Diplomarbeit und deren Korrektur stand unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Da das Testat "Labor Systemprogrammierung" fehlt, bestand keine Verpflichtung zur Korrektur der Diplomarbeit.