Es handelt sich also um eine andere Art von Testaten als jene, welche an den Universitäten erteilt werden und nur die Tatsache des Vorlesungsbesuchs bestätigen. Im Unterschied zu den Prüfungen (in einem moderneren Sinne) gibt es auch an der Fachhochschule eigentliche Zulassungsvoraussetzungen bzw. Anforderungen, welche den prüfungsfreien Übertritt regeln (§ 4 AFHV I bzw. neu § 2 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau); deren Einhaltung ist aufgrund von § 52 Ziff. 11 VRPG durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung bzw. Nichterteilung des Testats "Labor Systemprogrammierung".