Die übrigen Materialien enthalten keine weiteren Hinweise. bb) Das Beispiel der Notariatsprüfung belegt, dass der Gesetzgeber unter der "Zulassung zu einer Prüfung" nur jene Prüfungsvoraussetzungen verstanden wissen wollte, welche im strengen Sinne rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskomponenten beinhalten. Es geht also (lediglich) darum, ob ein Bewerber bestimmte Schulen oder Kurse besucht, Praktika von vorgegebener Länge absolviert hat usw. Es leuchtet auch durchaus ein, dass in diesem Bereich Justiziabilität besteht. Auf die Bewertung von Leistungen im Rahmen einer Prüfung dagegen ist eine richterliche Überprüfung nicht zugeschnitten.