11 Entwurf) aus, dass die Frage der Zulassung zu einer Prüfung bei gewissen Berufsprüfungen eine Rolle spiele, wo zum Akzess bestimmte Voraussetzungen verlangt würden. So würden z.B. an die Zulassung zum Notariatsexamen Voraussetzungen betreffend Schulbildung, Art der Berufslehre und Praktika geknüpft. Soweit die Zulassung von der Bewertung schulischer Leistungen abhänge, werde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das Gleiche gelte für die Frage, ob eine Prüfung bestanden worden sei. Es handle sich hier um Bewertungen, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entzögen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossrat vom 3. Mai 1967, S. 36).