es gehe auch nicht darum zu entscheiden, ob eine Prüfung bestanden sei oder nicht. Effektiv streitig sei, ob dem Beschwerdeführer das für die Erteilung des Diploms noch fehlende Testat "Labor Systemprogrammierung" wegen angeblich nicht fristgerechter Abgabe der Übung "CORBA" zu Recht verweigert worden sei. Dabei handle es sich nicht um Bewertungen, die sich für die gerichtliche Überprüfung nicht eignen. Inwiefern es sich um eine "Zulassung zu einer Prüfung" im Sinne von § 52 Ziff. 11 VRPG handelt, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus.