11 VRPG vergleichbar, weshalb dem Entscheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt worden sei, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzig das Verwaltungsgericht verbindlich darüber entscheiden könne, ob diese Rechtsmittelmöglichkeit auch tatsächlich bestehe. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall keine Bewertung von Schulleistungen zu überprüfen; es gehe auch nicht darum zu entscheiden, ob eine Prüfung bestanden sei oder nicht.