11 VRPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die Nichterteilung des Testats, welches zur Erlangung des Fachhochschuldiploms vorausgesetzt werde. Eine Bewertung einer Schulleistung stehe dabei nicht zur Diskussion. Dieser Sachverhalt sei zumindest mit der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG vergleichbar, weshalb dem Entscheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt worden sei, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzig das Verwaltungsgericht verbindlich darüber entscheiden könne, ob diese Rechtsmittelmöglichkeit auch tatsächlich bestehe.