Beschwerden nur in Fällen beurteilen, welche das VRPG oder ein anderes Gesetz bestimmt (§ 51 Abs. 1 VRPG). 2. a) Gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht über die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Bewertung der Schulleistungen abhängt, und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde, auch wenn davon die Erteilung einer Bewilligung gemäss Ziffer 8 abhängt. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es sei unklar, inwiefern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG zulässig sei.