2003 Verwaltungsrechtspflege 303 X. Verwaltungsrechtspflege 73 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG (Zulassung zu einer Prüfung). - Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG geht es um die Beurteilung von Prüfungs- voraussetzungen, welche rein formaler Natur sind und keine Bewer- tungskomponenten beinhalten (Erw. 2/c/bb). - Der Begriff der Prüfung in § 52 Ziff. 11 VRPG beschränkt sich nach heutigem Verständnis nicht auf einen einheitlichen, zeitlich eng be- grenzten Prüfungsakt, sondern kann in verschiedene Teilelemente, wie Testate, Vordiplomprüfungen, Diplomprüfungen aufgeteilt sein, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen (Erw. 2/c/cc). - Die Erteilung eines Testats als Ausdruck für genügende Leistungen kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG sein (Erw. 2/d). - Ist das Testat Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeit und wurde es nicht erteilt, ist die Überprüfung der Frage, ob jemand zur Diplomarbeit zuzulassen sei, ebensowenig Sache des Verwaltungsge- richts wie die Frage, ob das Testat zu Recht nicht erteilt wurde (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. Januar 2003 in Sa- chen R.P. gegen Entscheid des Regierungsrates. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde formell auf § 52 Ziff. 11 VRPG. Die Vorinstanz bejaht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG, allerdings unter Vorbehalt (siehe hinten, Erw. 2/a). Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit indessen von Amtes wegen (§ 6 VRPG). Es darf 304 Verwaltungsgericht 2003 Beschwerden nur in Fällen beurteilen, welche das VRPG oder ein anderes Gesetz bestimmt (§ 51 Abs. 1 VRPG). 2. a) Gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht über die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Be- wertung der Schulleistungen abhängt, und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde, auch wenn davon die Ertei- lung einer Bewilligung gemäss Ziffer 8 abhängt. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es sei unklar, in- wiefern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die Nichterteilung des Testats, welches zur Erlangung des Fachhoch- schuldiploms vorausgesetzt werde. Eine Bewertung einer Schulleis- tung stehe dabei nicht zur Diskussion. Dieser Sachverhalt sei zumin- dest mit der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG vergleichbar, weshalb dem Entscheid eine entsprechende Rechtsmit- telbelehrung angefügt worden sei, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzig das Verwaltungsgericht verbindlich darüber entscheiden könne, ob diese Rechtsmittelmöglichkeit auch tatsäch- lich bestehe. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall keine Bewertung von Schulleistungen zu überprüfen; es gehe auch nicht darum zu entscheiden, ob eine Prüfung bestanden sei oder nicht. Effektiv streitig sei, ob dem Beschwerdeführer das für die Erteilung des Diploms noch fehlende Testat "Labor Systempro- grammierung" wegen angeblich nicht fristgerechter Abgabe der Übung "CORBA" zu Recht verweigert worden sei. Dabei handle es sich nicht um Bewertungen, die sich für die gerichtliche Überprüfung nicht eignen. Inwiefern es sich um eine "Zulassung zu einer Prüfung" im Sinne von § 52 Ziff. 11 VRPG handelt, führt der Beschwerdefüh- rer nicht weiter aus. b) Die beiden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Nichterteilung des Diploms fallen zeitlich auf das Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Studien- gang im Bereich Informatik durch die Verordnung über die Fach- hochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 29. Oktober 1997 (Fachhochschulverordnung I, AFHV I) geregelt. Neu wird der 2003 Verwaltungsrechtspflege 305 Studiengang in der Verordnung über die Diplomstudiengänge Elek- tro- und Informationstechnik, Informatik sowie Maschinenbau (AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinen- bau; SAR 426.715) vom 10. Juli 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002 geregelt. Dieser neuen Verordnung sind keine Übergangsbestimmun- gen zu entnehmen, weshalb nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln im vorliegenden Fall die AFHV I zur Anwendung kommt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 325 ff.). c) aa) In seiner Botschaft vom 3. Mai 1967 führt der Regie- rungsrat zu § 52 Ziff. 11 VRPG (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) aus, dass die Frage der Zulassung zu einer Prüfung bei gewissen Berufsprüfungen eine Rolle spiele, wo zum Akzess bestimmte Voraussetzungen ver- langt würden. So würden z.B. an die Zulassung zum Notariatsex- amen Voraussetzungen betreffend Schulbildung, Art der Berufslehre und Praktika geknüpft. Soweit die Zulassung von der Bewertung schulischer Leistungen abhänge, werde die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ausgeschlossen. Das Gleiche gelte für die Frage, ob eine Prüfung bestanden worden sei. Es handle sich hier um Bewer- tungen, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entzögen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossrat vom 3. Mai 1967, S. 36). Die Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege genehmigte § 52 Ziff. 11 (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) diskussionslos (Protokoll der Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege vom 14. bis 16. September 1967, S. 13). Die übrigen Materialien enthal- ten keine weiteren Hinweise. bb) Das Beispiel der Notariatsprüfung belegt, dass der Gesetz- geber unter der "Zulassung zu einer Prüfung" nur jene Prüfungsvor- aussetzungen verstanden wissen wollte, welche im strengen Sinne rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskompo- nenten beinhalten. Es geht also (lediglich) darum, ob ein Bewerber bestimmte Schulen oder Kurse besucht, Praktika von vorgegebener Länge absolviert hat usw. Es leuchtet auch durchaus ein, dass in die- sem Bereich Justiziabilität besteht. Auf die Bewertung von Leistun- gen im Rahmen einer Prüfung dagegen ist eine richterliche Überprü- fung nicht zugeschnitten. Ähnliche Beispiele wie die Notariatsprü- 306 Verwaltungsgericht 2003 fung sind etwa das Anwaltsexamen, die Wirtefachprüfung oder die Jägerprüfung. cc) Nach heutigem Verständnis muss nun der angestammte Be- griff der Prüfung, welche wie die vorhin genannten Beispiele in Form eines einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakts durchgeführt wird, allerdings ausgeweitet werden. Gerade im Fach- hochschulbereich sind die Prüfungen aufgeteilt in verschiedene Teil- elemente, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen. So müssen sich die Studierenden Leistungsbeurteilungen unterziehen, wobei die genügenden Leistungen mittels Testaten bezeugt werden (vgl. § 9a Abs. 2 AFHV I bzw. neu § 9 AFHV Elektro- und Informa- tionstechnik, Informatik, Maschinenbau), sie müssen weiter Vordi- plomprüfungen und Diplomprüfungen absolvieren (siehe Informa- tionsbroschüre der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz "Stu- diengang Informatik"). Den Abschluss des Studiums bildet das Di- plom; es wird erteilt, wenn alle erforderlichen Testate vorliegen, der vorgegebene Durchschnitt aller Prüfungsnoten erreicht ist und auch die Diplomarbeit genügend ist (vgl. § 15 AFHV I bzw. neu § 21 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinen- bau). Diese Prüfungselemente sind alle mit Bewertungen verbunden. Dies gilt auch für die Testate, welche wie erwähnt Ausdruck für die Leistungsbeurteilungen sind. Es handelt sich also um eine andere Art von Testaten als jene, welche an den Universitäten erteilt werden und nur die Tatsache des Vorlesungsbesuchs bestätigen. Im Unterschied zu den Prüfungen (in einem moderneren Sinne) gibt es auch an der Fachhochschule eigentliche Zulassungsvoraussetzungen bzw. Anfor- derungen, welche den prüfungsfreien Übertritt regeln (§ 4 AFHV I bzw. neu § 2 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau); deren Einhaltung ist aufgrund von § 52 Ziff. 11 VRPG durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung bzw. Nichterteilung des Testats "Labor Systemprogrammierung". Nach dem Gesagten kann die Erteilung dieses Testats nicht Gegen- stand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sein, weil hier kla- rerweise eine Bewertungskomponente hineinspielt. In diesem Zu- sammenhang ist speziell darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche 2003 Verwaltungsrechtspflege 307 Arbeit nicht nur inhaltlichen Anforderungen genügen, sondern auch zeitgerecht abgeliefert werden muss; auch dies gehört zur - zu be- wertenden - schulischen Leistung. Auf die Beschwerde darf deshalb mangels rechtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 3. Der Beschwerdeführer verlangt auch, dass ihm das Ergebnis seiner Diplomarbeit bekanntgegeben werde. Die Zulassung zur Di- plomarbeit setzt voraus, dass der Studierende am Ende des 6. Semesters alle erforderlichen Testate vorweist und die Diplom- prüfung bestanden hat. Der Beschwerdeführer durfte die Diplomar- beit nur unter Vorbehalt einreichen, weil die Frage des Vorliegens des Testats und seine Zulassung nicht rechtsgültig geklärt war. Die Zulassung zur Diplomarbeit und deren Korrektur stand un- ter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die Zulassungs- voraussetzungen erfüllt. Da das Testat "Labor Systemprogrammie- rung" fehlt, bestand keine Verpflichtung zur Korrektur der Diplom- arbeit. Die Überprüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Diplomarbeit zuzulassen bzw. die vorsorglich eingereichte Diplom- arbeit zu korrigieren ist, kann ebensowenig Sache des Verwaltungs- gerichts sein wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Testat zu Recht nicht erteilt wurde. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegenden Be- schwerdeanträge gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG nicht eingetreten werden darf. Der Fall kann auch nicht unter eines der anderen Sach- gebiete in § 52 VRPG subsumiert werden. Da keine Beschwerde- gründe gemäss § 53 VRPG geltend gemacht wurden, ist auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf diese Bestim- mung zu verneinen. Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen den Entscheid vom 22. Januar 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2003 abgewiesen (BGE 2P.148/2003). 308 Verwaltungsgericht 2003 74 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Sozialhilfe, Kostengutsprachegesuch zu Gunsten einer Institution. Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert. vgl. AGVE 2003 68 288 75 Beschwerdebegründung (§ 39 Abs. 2 VRPG). - Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wenn eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend gemacht wird. vgl. AGVE 2003 32 105 76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die ver- fügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Sachverhalt Dem Sozialhilfeempfänger wurde wegen Nichtbefolgung von Weisungen die materielle Hilfe um den Grundbedarf II gekürzt. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Ge- meinderat vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde in der Verfügung mit keinem Wort begründet. Die aufschiebende Wir- kung ist die Regel, der vorsorgliche Entzug hat den Charakter einer klaren Ausnahme, die nur "aus wichtigen Gründen" angeordnet wer- den darf (§ 44 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michael Merker, Rechtsmit-