1. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde formell auf § 52 Ziff. 11 VRPG. Die Vorinstanz bejaht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG, allerdings unter Vorbehalt (siehe hinten, Erw. 2/a). Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit indessen von Amtes wegen (§ 6 VRPG). Es darf