Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen kann also lediglich die durch die verspätete Gesuchseinreichung entstandenen Mehrkosten ablehnen. c) (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Kostengutsprache wohl verspätet eingereicht wurde. Dies kann die vollumfängliche Ablehnung indessen nicht rechtfertigen. Der Gemeinderat H. war zur Gutsprache für die sachlich begründeten Kosten verpflichtet. 2003 Registerrecht 301 IX. Registerrecht