1860). Die Voraussetzungen der materiellen Hilfe werden in § 12 f. SHG geregelt. Wenn ein Gesuch verspätet eingereicht wird, braucht das Gemeinwesen die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht zu ersetzen, denn diese sind nicht notwendig (siehe § 13 Abs. 1 SHG), und die Sanktion begründet sich insoweit gleichsam von selbst. Zusätzliche Einschränkungen der Leistungen, namentlich von der Schwere, wie sie in § 19 SHV statuiert sind, müssten im Gesetz selber vorgesehen sein. Andernfalls laufen sie auf eine Verschärfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs im Vergleich zur gesetzlichen Regelung hinaus, die dem Verordnungsgeber nicht zusteht.