fung der anzuwendenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen formellen und materiellen Recht vorzunehmen (AGVE 2001, S. 117; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 95 N 21). Wird es durch das zu vollziehende Gesetz nicht anders bestimmt, müssen Verordnungen der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifizieren; sie dürfen dieses weder aufheben noch abändern (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 1860).