Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. auch § 2 Abs. 3 VRPG). Jedes Gericht hat bei der Rechtsanwendung die Prü- 2003 Sozialhilfe 299