Gesuche um Kostengutsprache sind in der Regel vor Gewährung der gewünschten Leistung an die zuständige Sozialbehörde zu richten (§ 18 Abs. 1 SHV). § 19 Abs. 1 SHV sieht vor, dass ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs grundsätzlich keine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht. Nach § 19 Abs. 2 SHV kann jedoch eine nachträgliche Kostenübernahme ausnahmsweise erfolgen, wenn dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst. bb) Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. auch § 2 Abs. 3 VRPG).