6. a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch um Kostengutsprache sei verspätet erfolgt. Dieses sei erst 7 Tage vor Beginn der Lehre des Beschwerdeführers beim Gemeinderat H. eingetroffen, zu einem Zeitpunkt also, als der Lehrvertrag und der damit verbundene stationäre Aufenthalt im Jugenddorf bereits beschlossene Sache gewesen seien. Der Sozialbehörde H. seien so überhaupt keine angemessenen Mitwirkungsrechte eingeräumt worden. b) aa) Gesuche um Kostengutsprache sind in der Regel vor Gewährung der gewünschten Leistung an die zuständige Sozialbehörde zu richten (§ 18 Abs. 1 SHV).