71 Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache. - Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. April 2003 in Sachen M.H. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Aus den Erwägungen