Das Gleiche gilt für die, als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, entstandenen (relativ geringen) Mehrkosten des Elektrizitätsbezugs. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verweigerung der verlangten zusätzlichen Sozialhilfe den Beschwerde- 298 Verwaltungsgericht 2003 führer nicht in eine nicht zu verantwortende und mit Art. 12 BV nicht zu vereinbarende Notlage stürzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.