Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass er sich erst an die Sozialbehörde wandte, als die Konsequenzen seines Verhaltens (Cash-Card-Zähler; Aufhebung des Telefonanschlusses) nicht mehr zu verhindern waren. d) Die Sozialhilfe ist nicht gehalten, über zusätzliche Leistungen (sog. situationsbedingte Mehrleistungen) die Schulden zu begleichen, welche der Beschwerdeführer verursacht hat, indem er für Leistungen, die mit der Grundbedarfspauschale abgedeckt werden, nicht bezahlte. Das Gleiche gilt für die, als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, entstandenen (relativ geringen) Mehrkosten des Elektrizitätsbezugs.