Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig an den Sozialdienst der Gemeinde zu wenden, als er bemerkte, dass er ausserstande war, der (letzten) Zahlungsaufforderung rechtzeitig nachzukommen. Dann wäre es noch möglich gewesen, dass der Sozialdienst die offenen Rechnungen beglichen hätte (selbstverständlich unter entsprechender Kürzung bei den Leistungen der folgenden Monate). Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass er sich erst an die Sozialbehörde wandte, als die Konsequenzen seines Verhaltens (Cash-Card-Zähler; Aufhebung des Telefonanschlusses) nicht mehr zu verhindern waren.