wendet und nachher zusätzliche Sozialhilfe zur Bezahlung der Schulden verlangt (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 SHV, wonach materielle Hilfe in der Regel nur für laufende Verpflichtungen und nicht zur Schuldentilgung gewährt wird). Welches die angemessene Reaktion des unterstützenden Gemeinwesens ist, hängt vom Einzelfall ab. In erster Linie werden Direktzahlungen in Frage kommen (§ 16 SHV). Im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner eingehenderen Ausführungen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig an den Sozialdienst der Gemeinde zu wenden, als er bemerkte, dass er ausserstande war, der (letzten) Zahlungsaufforderung rechtzeitig nachzukommen.