c) In beiden Fällen geht es um die Frage, ob die Sozialhilfe für Mehrkosten aufkommen muss, welche entstanden sind, weil der Beschwerdeführer seine Aufwendungen für Grundbedürfnisse, die durch den Grundbetrag der Sozialhilfe abgedeckt sind, nicht im Griff hatte (die Telefonkosten für die Monate Juli bis Oktober 2000 betrugen zusammen mehr als Fr. 1'070.--) und die Zahlungen erst leistete, nachdem bereits Konsequenzen mit Mehrkosten eingetreten waren.