Es ist ein völlig übliches Geschäftsgebaren, wenn Firmen versuchen, künftigen Schaden, wenn Forderungen nicht eingetrieben werden können, zu vermeiden. Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt, dass die Regionalwerke AG und die Swisscom AG sich an die rechtlichen Vorgaben hielten. Es zeugt von einem seltsamen Rechtsverständnis, wenn der Beschwerdeführer sich hier als Opfer von Schikanen darstellt. 2003 Sozialhilfe 297