Einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist kam es zum Einbau dieses Zählers. bb) Ähnlich verhält es sich mit dem Telefon. Die Angaben der Swisscom AG sind unbestritten. Danach beglich der Beschwerdeführer die Telefonrechnung für den Monat Juli 2000 auch nach Mahnung und Ansetzung einer letzten Frist nicht, was zur Kündigung des Anschlusses per 30. November 2000 führte. In der Folge machte die Swisscom AG die Wiederinbetriebnahme des Festanschlusses von einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 850.-- abhängig. cc) Es ist ein völlig übliches Geschäftsgebaren, wenn Firmen versuchen, künftigen Schaden, wenn Forderungen nicht eingetrieben werden können, zu vermeiden.