Es wird ihr somit eine gewisse Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel zugestanden. 2. a) Der Elektrizitätsbezug und die Telefonkosten gehören zum Grundbedarf. Ein entsprechender Betrag ist in der Pauschale enthalten. b) aa) Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, geriet dieser ab 1999 mit der Bezahlung seiner Elektrizitätsrechnungen in Verzug. Am 20. April 2000 wurde eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen, die der Beschwerdeführer aber nicht einhielt, worauf ihm mit Schreiben der Regionalwerke AG Baden vom 8. Dezember 2000 eine letzte kurze Zahlungsfrist eingeräumt wurde, ansonsten ein Cash-Card-Zähler installiert werde.