ger Personen zu stärken und damit deren soziale Integration zu gewährleisten (§ 1 Abs. 2 SHG; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 18. September 1997 [SKOS-Richtlinien] Ziff. A.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern u.a. 1999, S. 91). Dem dient die Ausrichtung von Pauschalen für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2: Grundbedarf I), was der unterstützten Person ermöglicht, die verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen. Es wird ihr somit eine gewisse Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel zugestanden.