Wie bereits ausgeführt, stellt Z. dem Beschwerdeführer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Entsprechend sind beim Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berücksichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemessenheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1/5 dem Beschwerdeführer als eigene Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und ist offensichtlich nicht übersetzt. 70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe. - Vorgehen, wenn der Sozialhilfeempfänger Rechnungen für Ausgaben des Grundbedarfs nicht zahlt.