2003 Sozialhilfe 295 c) Soweit auf Grund der Verhältnisse eine finanzielle Unter- stützung durch den Konkubinatspartner zumutbar ist, ist zu deren Berechnung auf die von ihm effektiv zu tragenden Ausgaben abzu- stellen. Bei der Bedarfsrechnung darf dabei nicht nur ein Grundbe- darf nach Sozialhilfegrundsätzen (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtli- nien, Ziff. B.2) eingesetzt werden, denn der nicht unterstützungsbe- dürftige Konkubinatspartner muss sich nicht auf einen Lebensstand- ard nach Sozialhilfegrundsätzen beschränken. Diesem Umstand ist durch die Berücksichtigung eines im Einzelfall festzulegenden Zu- schlags Rechnung zu tragen. Anders entscheiden würde im Ergebnis zu einer Gleichstellung mit Ehepaaren führen und die finanziellen Mittel des Konkubinatspartners über den zumutbaren Rahmen hinaus berücksichtigen. d) (...) e) Wie bereits ausgeführt, stellt Z. dem Beschwerdeführer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Entsprechend sind beim Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berück- sichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemes- senheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1/5 dem Beschwerdeführer als eigene Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und ist offensichtlich nicht übersetzt. 70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe. - Vorgehen, wenn der Sozialhilfeempfänger Rechnungen für Ausgaben des Grundbedarfs nicht zahlt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sa- chen K.P. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. b) Ziel der Sozialhilfe ist es, über die blosse Existenzsiche- rung hinaus mittels individueller materieller und persönlicher Hil- feleistungen die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit bedürfti- 296 Verwaltungsgericht 2003 ger Personen zu stärken und damit deren soziale Integration zu ge- währleisten (§ 1 Abs. 2 SHG; Richtlinien der Schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe vom 18. September 1997 [SKOS-Richtlinien] Ziff. A.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern u.a. 1999, S. 91). Dem dient die Ausrichtung von Pauschalen für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2: Grundbedarf I), was der unterstützten Person ermöglicht, die verfüg- baren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tra- gen. Es wird ihr somit eine gewisse Dispositionsfreiheit in der Ver- wendung der Mittel zugestanden. 2. a) Der Elektrizitätsbezug und die Telefonkosten gehören zum Grundbedarf. Ein entsprechender Betrag ist in der Pauschale enthal- ten. b) aa) Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten wird, geriet dieser ab 1999 mit der Bezahlung seiner Elektrizitätsrechnungen in Verzug. Am 20. April 2000 wurde eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen, die der Beschwerdeführer aber nicht einhielt, worauf ihm mit Schreiben der Regionalwerke AG Baden vom 8. Dezember 2000 eine letzte kurze Zahlungsfrist eingeräumt wurde, ansonsten ein Cash-Card-Zähler installiert werde. Einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist kam es zum Einbau dieses Zählers. bb) Ähnlich verhält es sich mit dem Telefon. Die Angaben der Swisscom AG sind unbestritten. Danach beglich der Beschwerdefüh- rer die Telefonrechnung für den Monat Juli 2000 auch nach Mah- nung und Ansetzung einer letzten Frist nicht, was zur Kündigung des Anschlusses per 30. November 2000 führte. In der Folge machte die Swisscom AG die Wiederinbetriebnahme des Festanschlusses von einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 850.-- abhängig. cc) Es ist ein völlig übliches Geschäftsgebaren, wenn Firmen versuchen, künftigen Schaden, wenn Forderungen nicht eingetrieben werden können, zu vermeiden. Im angefochtenen Entscheid ist dar- gelegt, dass die Regionalwerke AG und die Swisscom AG sich an die rechtlichen Vorgaben hielten. Es zeugt von einem seltsamen Rechtsverständnis, wenn der Beschwerdeführer sich hier als Opfer von Schikanen darstellt. 2003 Sozialhilfe 297 c) In beiden Fällen geht es um die Frage, ob die Sozialhilfe für Mehrkosten aufkommen muss, welche entstanden sind, weil der Beschwerdeführer seine Aufwendungen für Grundbedürfnisse, die durch den Grundbetrag der Sozialhilfe abgedeckt sind, nicht im Griff hatte (die Telefonkosten für die Monate Juli bis Oktober 2000 betru- gen zusammen mehr als Fr. 1'070.--) und die Zahlungen erst leistete, nachdem bereits Konsequenzen mit Mehrkosten eingetreten waren. Offensichtlich geht es nicht an, dass eine mit Barbeträgen unter- stützte Person (vgl. § 16 SHV) die auflaufenden Rechnungen für Grundbedürfnisse nicht bezahlt, sondern das Geld anderswie ver- wendet und nachher zusätzliche Sozialhilfe zur Bezahlung der Schul- den verlangt (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 SHV, wonach materielle Hilfe in der Regel nur für laufende Verpflichtungen und nicht zur Schulden- tilgung gewährt wird). Welches die angemessene Reaktion des unterstützenden Ge- meinwesens ist, hängt vom Einzelfall ab. In erster Linie werden Di- rektzahlungen in Frage kommen (§ 16 SHV). Im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner eingehenderen Ausführungen. Es hätte am Be- schwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig an den Sozialdienst der Gemeinde zu wenden, als er bemerkte, dass er ausserstande war, der (letzten) Zahlungsaufforderung rechtzeitig nachzukommen. Dann wäre es noch möglich gewesen, dass der Sozialdienst die offenen Rechnungen beglichen hätte (selbstverständlich unter entsprechender Kürzung bei den Leistungen der folgenden Monate). Der Be- schwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass er sich erst an die Sozialbehörde wandte, als die Konsequenzen seines Verhaltens (Cash-Card-Zähler; Aufhebung des Telefonanschlusses) nicht mehr zu verhindern waren. d) Die Sozialhilfe ist nicht gehalten, über zusätzliche Leistun- gen (sog. situationsbedingte Mehrleistungen) die Schulden zu beglei- chen, welche der Beschwerdeführer verursacht hat, indem er für Leistungen, die mit der Grundbedarfspauschale abgedeckt werden, nicht bezahlte. Das Gleiche gilt für die, als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, entstandenen (relativ geringen) Mehrkosten des Elektrizitätsbezugs. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ver- weigerung der verlangten zusätzlichen Sozialhilfe den Beschwerde- 298 Verwaltungsgericht 2003 führer nicht in eine nicht zu verantwortende und mit Art. 12 BV nicht zu vereinbarende Notlage stürzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 71 Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache. - Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspä- tung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. April 2003 in Sa- chen M.H. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Aus den Erwägungen 6. a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch um Kostengutsprache sei verspätet erfolgt. Dieses sei erst 7 Tage vor Beginn der Lehre des Beschwerdeführers beim Gemeinderat H. ein- getroffen, zu einem Zeitpunkt also, als der Lehrvertrag und der damit verbundene stationäre Aufenthalt im Jugenddorf bereits beschlossene Sache gewesen seien. Der Sozialbehörde H. seien so überhaupt keine angemessenen Mitwirkungsrechte eingeräumt worden. b) aa) Gesuche um Kostengutsprache sind in der Regel vor Ge- währung der gewünschten Leistung an die zuständige Sozialbehörde zu richten (§ 18 Abs. 1 SHV). § 19 Abs. 1 SHV sieht vor, dass ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs grundsätz- lich keine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht. Nach § 19 Abs. 2 SHV kann jedoch eine nachträgliche Kostenübernahme aus- nahmsweise erfolgen, wenn dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst. bb) Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Erlas- sen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. auch § 2 Abs. 3 VRPG). Jedes Gericht hat bei der Rechtsanwendung die Prü-