Entsprechend sind beim Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berücksichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemessenheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1/5 dem Beschwerdeführer als eigene Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und ist offensichtlich nicht übersetzt. 70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe. - Vorgehen, wenn der Sozialhilfeempfänger Rechnungen für Ausgaben des Grundbedarfs nicht zahlt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sachen K.P. gegen Entscheid des Regierungsrats.