c) Soweit auf Grund der Verhältnisse eine finanzielle Unterstützung durch den Konkubinatspartner zumutbar ist, ist zu deren Berechnung auf die von ihm effektiv zu tragenden Ausgaben abzustellen. Bei der Bedarfsrechnung darf dabei nicht nur ein Grundbedarf nach Sozialhilfegrundsätzen (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtli- nien, Ziff. B.2) eingesetzt werden, denn der nicht unterstützungsbedürftige Konkubinatspartner muss sich nicht auf einen Lebensstandard nach Sozialhilfegrundsätzen beschränken. Diesem Umstand ist durch die Berücksichtigung eines im Einzelfall festzulegenden Zuschlags Rechnung zu tragen.