Ganz im Gegenteil zeigt die fehlende Deklaration von Mietzinseinnahmen durch Z., dass er den Beschwerdeführer kostenlos in seiner - nach den gegebenen Umständen im Hinblick auf das weitere Zusammenleben zu zweit erworbenen - Eigentumswohnung wohnen lässt und ihn insoweit unterstützt. Für eine tatsächliche Unterstützung sprechen im Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse von Z. Er deklarierte in den Jahren 1999/2000 ein Reineinkommen von ... Bei solchen finanziellen Verhältnissen ist eine Unterstützung des Konkubinatspartners durchaus zumutbar. 2003 Sozialhilfe 295