sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspielräume korrekt ausfüllen. dd) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einem gefestigten Konkubinat die tatsächliche gegenseitige Unterstützung vermutet wird. Die finanziellen Mittel des Konkubinatpartners dürfen - soweit zumutbar - angemessen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sozialhilfeansprüche nach SHG oder SPG zu beurteilen sind. b) Gemäss eigenen Angaben leben der Beschwerdeführer und sein Partner Z. seit über 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es handelt sich um ein gefestigtes Konkubinat;