cc) Die fehlende rechtliche Unterhaltspflicht zwischen Konkubinatspaaren verbietet aber aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ein Abstellen auf die gleiche Berechnungsweise wie bei zusammenlebenden Eheleuten, da damit Ungleiches gleich behandelt würde. Die gegenteiligen Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (4. Auflage, August 2003, Kapitel 12, Rechtsprechung 1, S. 3), wonach bei einem gefestigten Konkubinat ein gemeinsames Budget unter Einbezug der Einkünfte und Vermögenswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen ist, erweisen sich daher als unzulässig.