Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 162). Von einem gefestigten Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). bb) Diese Grundsätze haben Eingang in das ebenfalls vom Subsidiaritätsgedanken geprägte SPG (§ 5 Abs. 1) bzw. den diesen konkretisierenden § 12 SPV gefunden. Danach können einer unterstützten Person, welche in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel des Partners ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist.