Im Konkubinatsverhältnis bestehen keine gesetzlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflichten. Für das Sozialhilferecht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - indessen davon auszugehen, dass sich die Partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen. Dies hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei einem gefestigten Konkubinat für die Beurteilung der Bedürftigkeit angemessen mitberücksichtigt werden darf (erwähnter BGE vom 24. August 1998, Erw. 3/c; vgl. auch BGE 129 I 6 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 162).