sitzt, besteht demnach kein Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen sind aber auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, welche ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 1998 [2P.386/1997] in Sachen K., Erw. 3/c; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998, S. 223; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Ziff. A.4). Im Konkubinatsverhältnis bestehen keine gesetzlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflichten.