2. a) aa) Das SHG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) enthält keine explizite Regelung bezüglich der Berechnung des Sozialhilfeanspruches bei Konkubinatspartnern. Gemäss § 12 Abs. 1 SHG sind die Sozialbehörden allerdings nur zur Leistung materieller Hilfe verpflichtet, soweit der Hilfesuchende für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Soweit der Bedürftige gegenüber Angehörigen oder Dritten einen klagbaren Anspruch auf Leistungen be-