Begehren um Kostengutsprache aus eigenem Recht geltend zu machen und sich nicht, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, auf die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 berief, verneinte der Regierungsrat zutreffend ihre Beschwerdelegitimation. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe wegen der materiellen Beurteilung durch den Gemeinderat und das Bezirksamt nach Treu und Glauben nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müssen, ist angesichts der Anfrage vom 10. September 2002 nicht nachvollziehbar. Diese machte erkennbar nur Sinn, wenn das instruierende Gesundheitsdepartement an der selbstständigen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 zweifelte.