3/b), nicht aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ans Bezirksamt, hätte richtigerweise schon dem Bezirksamt die später vom Gesundheitsdepartement am 10. September 2002 vorgenommene Abklärung oblegen. ... Weil die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Antwort auf die Anfrage vom 10. September 2002 ausdrücklich bestätigte, das 292 Verwaltungsgericht 2003