Die von der Beschwerdeführerin 1 für die dortige hilfsbedürftige Person verfasste Beschwerde ans Bezirksamt wurde von der hilfsbedürftigen Person mit unterschrieben, sodass diese selbst (ebenfalls) als Beschwerdeführerin auftrat. b) Nachdem das ursprüngliche Gesuch noch Hinweise auf ein mögliches Vertretungsverhältnis enthalten hatte (vorne, Erw. 3/b), nicht aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ans Bezirksamt, hätte richtigerweise schon dem Bezirksamt die später vom Gesundheitsdepartement am 10. September 2002 vorgenommene Abklärung oblegen.