weiteres, dass der Beschwerdeführerin 1 die Legitimation fehlte, im eigenen Namen gegen die Verfügung des Gemeinderats Beschwerde zu führen; sie durfte lediglich selber ein Gesuch stellen. Der vorliegende Fall ist in den wesentlichen Punkten gleich gelagert wie das erwähnte Präjudiz und deshalb auch gleich zu entscheiden. Aus dem angerufenen Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 1996 ergibt sich nichts Abweichendes. Die von der Beschwerdeführerin 1 für die dortige hilfsbedürftige Person verfasste Beschwerde ans Bezirksamt wurde von der hilfsbedürftigen Person mit unterschrieben, sodass diese selbst (ebenfalls) als Beschwerdeführerin auftrat.